Erkältungszeit 2026: Was du in der Apotheke zuzahlst, was die Kasse übernimmt und wie du Online-Apotheken prüfst

Die Erkältungssaison läuft an, und spätestens bei der ersten Grippewelle stehst du wieder in der Apotheke. Was du dort zahlst, ist zu großen Teilen gesetzlich geregelt: Für Rezeptmedikamente gibt es feste Preise und feste Zuzahlungen, rezeptfreie Mittel darf jede Apotheke frei kalkulieren. Wer die Regeln kennt, zahlt nicht mehr als nötig und weiß, wann die Krankenkasse einspringt. Hier sind die Zahlen aus dem Sozialgesetzbuch und der Arzneimittelpreisverordnung, ein Rechenbeispiel und eine Checkliste für die Online-Apotheke. Stand der Recherche: 27. Oktober 2026.

Eingang einer Apotheke mit dem Schriftzug an der Friedrichstraße und dem roten Apotheken-A, im Schaufenster spiegelt sich ein weiteres rotes Apotheken-Zeichen
Apotheke an der Friedrichstraße in Tübingen. Foto: Dktue, Wikimedia Commons, CC0 (gemeinfrei)

Rezeptpflichtig oder rezeptfrei: zwei Preiswelten

Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel legt die Arzneimittelpreisverordnung den Apothekenabgabepreis fest. Nach § 3 AMPreisV kommen auf den Einkaufspreis der Apotheke 3 Prozent, ein Fixum von 9 Euro, 21 Cent für den Notdienst und 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen, danach die Umsatzsteuer. Deshalb kostet dasselbe Rezeptmedikament in jeder Apotheke in Deutschland gleich viel, egal ob vor Ort oder im Versand.

Für rezeptfreie Arzneimittel gilt das nicht. § 1 Abs. 4 AMPreisV nimmt sie ausdrücklich von den festen Preisen aus. Nasenspray, Halstabletten oder Schmerzmittel in der kleinen Packung kann jede Apotheke selbst bepreisen. Genau hier lohnt sich der Vergleich, und genau hier gelten auch Aktionen und Gutscheine von Versandapotheken.

So viel zahlst du beim Rezept dazu

Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen pro verordneter Packung eine Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 SGB V). Die Höhe steht in § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, aber nie mehr als das Mittel selbst kostet. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts dazu.

Liniendiagramm der Rezept-Zuzahlung nach Packungspreis: bis 50 Euro pauschal 5 Euro, zwischen 50 und 100 Euro 10 Prozent des Preises, ab 100 Euro gedeckelt bei 10 Euro
Zuzahlung je Rezept-Packung nach § 61 und § 31 Abs. 3 SGB V. Grafik: SchnellRabatt.de
Preis der PackungZuzahlungWarum
4,50 €4,50 €nie mehr als der Preis
18,00 €5,00 €Mindestbetrag
35,00 €5,00 €10 % wären 3,50 €
72,00 €7,20 €10 % vom Preis
140,00 €10,00 €Höchstbetrag

Ein Rechenbeispiel zum Festpreis: Kauft die Apotheke ein Rezeptmedikament für 20 Euro ein, rechnet sie 20 + 0,60 (3 %) + 9,00 + 0,21 + 0,20 = 30,01 Euro, mit 19 Prozent Umsatzsteuer also 35,71 Euro. Davon zahlst du 5 Euro, den Rest trägt die Kasse.

Noch ein Detail aus § 31 Abs. 3 SGB V: Der GKV-Spitzenverband kann Medikamente von der Zuzahlung befreien, wenn der Herstellerpreis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Frag in der Apotheke ruhig nach, ob es für deinen Wirkstoff eine zuzahlungsfreie Alternative gibt.

Erkältungsmittel zahlst du meistens selbst

Nach § 34 Abs. 1 SGB V sind rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich nicht Kassenleistung. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche bis 18 mit Entwicklungsstörungen. Für Erwachsene schließt dasselbe Gesetz sogar verschreibungspflichtige Mittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte aus, ausdrücklich genannt sind Schnupfenmittel, Schmerzmittel sowie hustendämpfende und hustenlösende Mittel, außerdem Mund- und Rachentherapeutika. Heißt praktisch: Den Grundstock für die Hausapotheke bezahlst du als Erwachsener aus eigener Tasche. Für Kinder unter 12 lohnt sich dagegen der Weg in die Praxis, weil ein Kassenrezept dort auch rezeptfreie Mittel abdeckt.

Die Belastungsgrenze: dein Deckel fürs ganze Jahr

Zuzahlungen sind pro Kalenderjahr begrenzt. § 62 SGB V setzt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Mit 30.000 Euro brutto im Jahr liegt deine Grenze also bei 600 Euro, als chronisch kranker Mensch bei 300 Euro. Ist sie erreicht, stellt dir die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, und für den Rest des Jahres zahlst du nichts mehr dazu. Lebt deine Familie mit dir im Haushalt, werden die Einnahmen zusammengerechnet und Freibeträge für Angehörige abgezogen (§ 62 Abs. 2 SGB V).

Wichtig ist nur der Nachweis: Lass dir in der Apotheke jede Zuzahlung quittieren oder führe ein Zuzahlungsheft. Gerade im Winter mit mehreren Rezepten in der Familie kommt mehr zusammen, als man denkt.

Online-Apotheke: so prüfst du den Shop

Wer im Internet Arzneimittel an Menschen verkauft, muss im Versandhandels-Register des BfArM stehen und das EU-Sicherheitslogo zeigen. Das Logo allein beweist nichts. Das BfArM empfiehlt drei Schritte: Klick auf das Logo, prüfe, ob sich der Registereintrag unter https://versandhandel.dimdi.de/ öffnet, und kehre über den Link im Register zum Shop zurück, nicht über die Zurück-Taste. Warnzeichen laut BfArM sind Rezeptmedikamente ohne Originalrezept, stark abweichende Preise, fehlendes Impressum mit Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer sowie Online-Diagnosen, die ein ärztliches Rezept ersetzen sollen.

Bei seriösen Versandapotheken wie medpex lohnt der Blick auf aktuelle Aktionen vor allem für rezeptfreie Produkte. Ob es gerade einen Code oder nur Angebote ohne Code gibt, siehst du auf unserer medpex-Gutscheinseite. Weitere Apotheken und Drogerien findest du in der Kategorie Gesundheit & Schönheit. Rabatte auf Rezeptmedikamente darfst du dagegen nicht erwarten: Nach § 129 Abs. 3 SGB V dürfen Apotheken, für die der Rahmenvertrag gilt, gesetzlich Versicherten bei Kassenrezepten keine Zuwendungen gewähren.

Grippeimpfung: für viele kostenlos

Die Ständige Impfkommission empfiehlt die jährliche Grippeimpfung laut RKI (Stand 10.09.2026) unter anderem allen ab 60 Jahren, Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel, Menschen mit chronischen Grunderkrankungen und Bewohnern von Pflegeheimen. Für diese Gruppen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Impfung. Ab 60 empfiehlt die STIKO einen Hochdosis- oder MF-59-adjuvantierten Impfstoff. Der Schutz baut sich in etwa 10 bis 14 Tagen auf, ein Termin bis Mitte Dezember ist deshalb sinnvoll.

Kurz-FAQ

Muss ich für mein Kind beim Rezept zuzahlen?
Nein. Die Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V gilt erst ab 18 Jahren.

Ist ein Rezeptmedikament online günstiger?
Nein, der Abgabepreis ist durch die AMPreisV festgelegt und überall gleich. Preisunterschiede gibt es nur bei rezeptfreien Mitteln.

Was passiert, wenn ich die Belastungsgrenze überschreite?
Reiche deine Quittungen bei der Krankenkasse ein. Zu viel Gezahltes bekommst du erstattet, und für den Rest des Jahres gibt es eine Befreiungsbescheinigung.

Woran erkenne ich eine gefälschte Online-Apotheke?
Am fehlenden oder nicht funktionierenden Registereintrag hinter dem EU-Sicherheitslogo und an Rezeptmedikamenten ohne Rezept.

Mehr Spartipps und aktuelle Gutscheine für deinen Alltag findest du auf SchnellRabatt.de.

Quellen: gesetze-im-internet.de (§§ 31, 34, 61, 62, 129 SGB V; §§ 1, 3 AMPreisV), BfArM Versandhandels-Register und EU-Sicherheitslogo, RKI-FAQ zur Influenza-Impfung (Stand 10.09.2026). Alle Angaben ohne Gewähr, keine medizinische Beratung.

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